Satzung

  1. Der Verein trägt den Namen “ Modellflug-Sport-Gemeinschaft-Bussard “ mit dem Zusatz “ e.V. „
  2. Der Sitz des Vereins ist Wittorf.
  3. Der Gerichtsstand ist Lüneburg.
  4. Der Gründungstag ist der 31. Januar 1981 und der Gründungsort Wittorf.

 

§2 ZWECK und ZIEL des Vereins

  1. Der Verein ist eine Organisation zur Förderung des Modellflugsportes ( Bau und Betrieb ). Er setzt sich die Aufgabe, allen seinen Mitgliedern durch gemeinschaftliches Wirken die Ausübung des Modellflugsportes in allen seinen Arten zu ermöglichen.
  2. Jede politische, militärische, gewerbliche oder konfessionelle Betätigung ist ausgeschlossen. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf wirtschaftliche Ziele ausgerichtet.

 

§3 MITGLIEDER und MITGLIEDSCHAFT

  1. Der Verein setzt sich zusammen aus: erwachsenen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern, Ehrenmitgliedern.
  2. Mitglied kann jede natürliche Person ab dem 13. Lebensjahr oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins bejaht und in jeder Weise zu unterstützen, bereit ist.
  3. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, den Verein finanziell oder materiell zur Erreichung seiner Ziele zu unterstützen.
  4. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes für besondere Verdienste um den Verein von der Mitgliederversammlung verliehen werden.

 

§4 ERWERB und BEGINN der MITGLIEDSCHAFT

  1. Der Eintritt in den Verein ist jeweils zum Monatsbeginn möglich. Die Aufnahme ist auf einem Formblatt schriftlich zu beantragen. Bei Minderjährigen bedarf es der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
    1. Über die Aufnahme des neuen Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung des Mitgliedsausweises und ist nicht übertragbar.
  3. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.
  4. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.

 

§5 ENDE der MITGLIEDSCHAFT / AUSTRITT / AUSSCHLUSS

  1. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode des Mitgliedes.
  2. Der Austritt aus dem Verein ist jeweils zum Quartalsende möglich. Die Kündigung muss schriftlich per eingeschriebenem Brief erfolgen und sechs Wochen vor Quartalsende dem Vorstand vorliegen.
  3. Rechte und Pflichten des Mitgliedes enden zum Austrittstermin.
  4. Mündliche Kündigungen haben keine Wirksamkeit.
  5. Das ausscheidende Mitglied verliert jeden Anspruch an das Vermögen des Vereins, jedoch bleiben, außer bei Tod, alle Verpflichtungen gegenüber dem Verein, insbesondere Beitragsrückstände, zwei Jahre lang bestehen.
  6. Ein Mitglied kann mit 2/3 Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden:
    1. bei groben Verstößen gegen die Satzung und Ordnung des Vereins,
    2. bei grobem unsportlichen Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern, Gästen und Zuschauern oder bei wiederholten Verstößen gegen die Sicherheitsvorschriften oder die Platzordnung des Vereins.
  7. Eventuelle Kosten eines Ausschlussverfahrens gehen zu Lasten des ausgeschlossenen Mitgliedes.

 

§6 AUFNAHMEGEBÜHR und BEITRÄGE

  1. Die Aufnahmegebühr und die Beiträge werden von dem Vorstand vorgeschlagen und müssen von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden bestätigt werden.
  2. Jedes Vereinsmitglied (außer Ehrenmitglieder) ist zur Zahlung der festgesetzten Mitgliederbeiträge verpflichtet.
  3. Die Beiträge sind jährlich vom Vereinsmitglied im Voraus bis spätestens zum 31. Januar des Ge-schäftsjahres auf das Vereinskonto zu zahlen.

 

§7 VERWENDUNG der BEITRÄGE und GEBÜHREN

  1. Die Beiträge und Gebühren sind ausschließlich im Interesse des Vereins zu verwenden.
  2. Die Tätigkeit aller Mitglieder ist ehrenamtlich und darf nicht mit wirtschaftlichen oder anderen persönlichen Vorteilen verbunden sein. Ebenfalls darf sie nicht aus Vereinsmitteln honoriert werden.

 

§8 GESCHÄFTSJAHR

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr:

 

§9 RECHTE und PFLICHTEN der MITGLIEDER

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, alle Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, sich an Veranstaltungen, Mitgliederversammlungen und Wahlen gemäß der Einzelbestimmungen in §11 zu beteiligen.
  2. Die Beschlüsse und Anordnungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind für alle Mitglieder bindend. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Satzung und Beschlüsse der MSG-Bussard zu befolgen.
  3. Der Betrieb von Flugmodellen ist nur unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmun-gen, insbesondere der Postlizenz und des Versicherungsschutzes gestattet.
  4. Gastflieger ohne Vereinszugehörigkeit (Fremdverein) dürfen nur bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern und gültiger Versicherung fliegen. Gastflieger mit eindeutiger Vereinszugehörigkeit (Fremdverein) und gültiger Versicherung dürfen in Anwesenheit mindestens eines Mitglieds fliegen.

 

§10 ORGANE der MSG-BUSSARD

  1. Die Organe sind: Der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§11 DER VORSTAND

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Kassenwart
    4. dem Schriftführer.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Kassenwart. wobei je zwei dieser Vorstandsmitglieder zur Vertretung des Vereins berechtigt sind. Im Innenverhältnis gilt, dass der Kassenwart zusammen mit einem der beiden Vorsitzenden nur dann vertreten darf, wenn der jeweils andere Vorsitzende verhindert ist.
  3. Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch geheime Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Alle Vorstandsmitglieder sind nach ihrer Amtszeit wiederwählbar.
  4. Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, von seinem Amt jederzeit unter Angabe der Gründe zurückzutreten. Das Vorstandsmitglied darf ohne wichtigen Grund nicht zur Unzeit sein Amt niederlegen.
  5. Der Vorstand tritt bei Bedarf auf Einladung des 1. Vorsitzenden zur Vorstandssitzung zusammen. Zur Beschlussfähigkeit bedarf es der Anwesenheit von mindestens einem Vorstandsmitglied mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder.
  6. Der Vorstand bestimmt für seine Amtszeit die grundlegenden Richtlinien zur Vereinsarbeit und zu den Finanzen des Vereins. Er ist jedoch an Mehrheitsbeschlüsse der Mitgliederversammlungen gebunden und kann diese nur durch Mehrheitsbeschlüsse einer Mitgliederversammlung ändern oder aufheben lassen.
  7. Der Vorstand ist zur ordnungsgemäßen Buchführung über die Finanzen des Vereins verpflichtet. Er muss den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in die Buchführung und deren Unterlagen gestatten.
  8. Über alle Vorstandsbeschlüsse sind Protokolle anzufertigen, die vom Protokollführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben sind.

 

§12 Die MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung oder auch Jahreshauptversammlung wird jährlich zu Jahresbeginn einmal einberufen, indem alle Mitglieder mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnungspunkte per Email mit Lesebestätigung vom Vorstand eingeladen werden. Wenn keine Email-Adresse vorhanden, wird das Mitglied per Brief eingeladen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können aus gegebener Veranlassung vom Vorstand einberufen werden.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dieses von mindestens 1/5 (ein Fünftel) aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  4. Auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung müssen der Geschäfts- und Kassenbericht für das verflossene Geschäftsjahr vom Vorstand vorgelegt und erläutert werden. Weiterhin muss über diesen Bericht nach Anhörung der Kassenprüfer zur Entlastung des Vorstandes abgestimmt werden
  5. Jede Mitgliederversammlung hat das Recht, den derzeit amtierenden Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder durch ein konstruktives Misstrauensvotum d.h. durch gleichzeitige Neuwahlen abzuwählen.
  6. Über alle Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu fertigen, die von dem vom Vorstand beauftragten Protokollführer, einem Mitglied des Vorstandes und zwei Vereinsmitgliedern zu unterschreiben sind. Die Protokolle müssen allen Mitgliedern des Vereins zur Kenntnis gebracht werden.

 

§13 KASSENPRÜFER

  1. Zu Kassenprüfern werden zwei Mitglieder des Vereins auf einer Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Ihre Amtszeit endet, wenn auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung neue Kassenprüfer gewählt werden oder wenn sie selber ihren Rücktritt erklären und auf der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung neue Kassenprüfer bestellt werden.
  2. Zu Kassenprüfern können auch Nichtmitglieder bestellt werden.

 

§14 WAHLEN und ABSTIMMUNGEN

  1. Alle Wahlen sind geheim. Alle sonstigen Abstimmungen können per Handzeichen erfolgen, wenn von keinem anwesenden Mitglied vor der Abstimmung Einspruch erhoben wird.
  2. Als Vorstandsmitglied oder Kassenprüfer ist gewählt, wer die absolute Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder auf sich vereinigt. Kommt eine solche Mehrheit im ersten Wahlgang nicht zustande, ist umgehend eine Stichwahl zwischen den Erstplatzierten, durchzuführen. Hier entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  3. Eine Versammlung im Sinne von §12 fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben ebenso wie ungültige Stimmen außer Betracht.
  4. Die Wahlen werden von einem Wahlleiter und einem Wahlhelfer durchgeführt. Diese sind auf Befragen von der Versammlung zu bestimmen.

 

§15 SATZUNGSÄNDERUNGEN

  1. Eine Satzungsänderung bedarf einer 2/3 (zwei Drittel) Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben ebenso wie ungültige Stimmen außer Betracht.
  2. Eine Satzungsänderung kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

§16 AUFLÖSUNG des VEREINS

  1. Die Auflösung bedarf einer 3/4 (drei Viertel) Mehrheit aller anwesenden Mitglieder des Vereins. Sie kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die speziell zum Zweck der Vereinsauflösung einberufen wird.
  2. Bei Auflösung des Vereins soll das vorhandene Vereinsvermögen nach Abstimmung wie unter §16 (1) einer Verwendung zugeführt werden, die ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dient.

 

Wittorf, den 23. Januar 1987

Abschrift, Hohnstorf, den 9. Juli 1994

 

Änderung, den 22. Februar 2013

Änderung, den 03. März 2017